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Praxisgebühr


Diese 10 Euro sind einmal im Quartal zu zahlen:
  • von jedem Patienten, der gesetzlich krankenversichert ist, bei jedem Erstkontakt mit einem Haus- oder Facharzt oder Psychotherapeuten in diesem Quartal, bei jeder Inanspruchnahme des Notfalldienstes und
  • bei jedem Erstkontakt im Quartal in der Zahnarztpraxis.

Diese Zuzahlung ist, so hat es der Gesetzgeber vorgesehen, vor der Behandlung zu entrichten.

Nicht zahlen müssen:
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren,
  • Patienten, die mit einer Überweisung aus dem aktuellen Quartal kommen,
  • Versicherte, die nur eine reine Vorsorgeuntersuchung (z.B. Check-up oder Impfleistung) in Anspruch nehmen,
  • jene Versicherten, die das Prinzip der Kostenerstattung mit der Krankenkasse vereinbart haben.
  • Privatpatienten und
  • Patienten mit einer 2004 gültigen Zuzahlungsbefreiung.

Die in den vergangenen Jahren von den Krankenkassen ausgestellten Zuzahlungsbefreiungen sind allerdings mit dem 1.1.2004 ungültig.
Die Zuzahlungsbefreiung muss von den Krankenkassen im Jahr 2004 neu ausgestellt werden! Der Patient hat dies bei seiner Krankenkasse zu beantragen.
Die vom Patienten gezahlten 10 Euro werden in der Praxis quittiert. Diese Quittung ist sorgfältig aufzuheben.
Der Haus- oder Facharzt kann an einen anderen Haus- oder Facharzt überweisen. Er ist dabei jedoch verpflichtet, solche Überweisungen allein nach medizinischen Kriterien vorzunehmen.
Dies wird, ebenso wie die Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, sehr genau geprüft.

Wunschüberweisungen von Patienten sind daher nicht möglich!

Eine Überweisung zum Zahnarzt ist ebenfalls nicht möglich.
Wer seinen Haus- oder Facharzt nur wegen der Ausstellung eines Rezeptes aufsucht oder telefonisch konsultiert, hat – wenn es sich um den ersten Kontakt im Quartal handelt – ebenfalls die 10 Euro Praxisgebühr zu bezahlen.
Jeder Patient hat allerdings nach wie vor die freie Arztwahl. Er kann auch ohne Überweisung mehrere Ärzte im Quartal aufsuchen. Allerdings muss er in den Fällen auch bei jedem dieser Ärzte die 10 Euro Praxisgebühr entrichten.

Und auch Folgendes sollten alle Patienten wissen:

Die von den Patienten zu entrichtenden 10 Euro sind kein zusätzliches Honorar für den Arzt. Sie sind Bestandteil des Krankenkassenbeitrages. Insofern ist auch der Begriff „Praxisgebühr“ irreführend und falsch. Richtigerweise müsste es „Kassengebühr“ heißen.

Wir möchten Ihnen wie gewohnt unsere ganze Aufmerksamkeit entgegenbringen und den ganzen Vorgang verwaltungstechnisch möglichst gering halten und haben uns dazu entschlossen, die Praxisgebühr ausschließlich in bar zu kassieren.
Hintergrund ist, das die Verwaltung mehrere Zahlungswege ,wie
(EC, Scheck oder Überweisung) den Verwaltungsaufwand unnötig erhöhen würde und Wartezeiten drastisch verlängern würde.
Wir möchten jedoch auch weiterhin, in der uns zur Verfügung stehenden Zeit, unseren Patienten die volle Aufmerksamkeit entgegen bringen.

Wir bitten um Ihr Verständnis und hoffen in Ihrem Interesse gehandelt zu haben.

Kontakt

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Gemeinschaftspraxis für Urologie und Andrologie München

Promenadeplatz 10
Gartenhaus 1.Stock
(Eingang neben Hotel
"Bayrischer Hof")
80333 München

Tel.: 089 23 70 89 0
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